Besonders schützenswerte Arbeitnehmer: Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung Kanzlei für Arbeitsrecht Jenna Gerlinger

Als Arbeitnehmer haben Sie spezielle Rechte und Ansprüche in den Bereichen Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung. Diese Sonderrechte sind gesetzlich verankert und sollen den Schutz und die Unterstützung von Arbeitnehmern in besonderen Lebenssituationen gewährleisten. In meiner Kanzlei für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit kompetenter rechtlicher Beratung und Unterstützung zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Sonderrechte respektiert und durchgesetzt werden.

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Schwangerschaftsrecht: Ihre Rechte als schwangere Arbeitnehmerin

Als schwangere Arbeitnehmerin haben Sie besondere Rechte und Ansprüche, die Sie vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz schützen sollen. Dazu gehören unter anderem der Anspruch auf Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Recht auf Beschäftigungsverbot in bestimmten Situationen sowie besondere Kündigungsschutzregelungen. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen, um eine diskriminierungsfreie Arbeitsumgebung während Ihrer Schwangerschaft sicherzustellen.

Elternzeit: Ihre Rechte als arbeitende Eltern

Eltern haben das Recht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern und Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), und Arbeitnehmer haben das Recht, in Teilzeit zu arbeiten. Ich unterstützen Sie dabei, Ihre Elternzeit optimal zu planen und Ihre Rechte durchzusetzen, damit Sie die Zeit mit Ihrem Kind unbeschwert genießen können.

Schwerbehindertenrecht: Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben besondere Rechte und Ansprüche, die sie vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz schützen sollen. Dazu gehören unter anderem der Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX, besonderer Kündigungsschutz sowie das Recht auf angemessene Arbeitsplatzanpassungen gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer zu kennen und durchzusetzen, um eine diskriminierungsfreie Arbeitsumgebung sicherzustellen und Ihre berufliche Integration zu unterstützen.

Besonders schützenswerte Arbeitnehmer (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) - Meine Leistungen für Sie

Meine Kanzlei für Arbeitsrecht bietet Ihnen individuelle Unterstützung bei allen Fragen rund um Ihre Sonderrechte als Arbeitnehmer in den Bereichen Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung. Ich stehe Ihnen zur Seite mit:

  • Beratung zu Ihren spezifischen Rechten und Ansprüchen gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen

  • Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Sonderrechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber, inklusive außergerichtlicher Verhandlungen und rechtlicher Vertretung vor Gericht

  • Hilfe bei der Planung und Umsetzung Ihrer individuellen Lebens- und Arbeitssituation, um eine bestmögliche Balance zwischen Familie und Beruf zu erreichen

  • Maßgeschneiderte Lösungen und eine persönliche Betreuung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Anliegen abgestimmt sind

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Die wichtigsten fragen beantwortet

Besonders schützenswerte Arbeitnehmer (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) - FAQs

Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ergeben sich die Rechte und Pflichten überwiegend aus dem Mutterschutzgesetz.

Als schwangere Arbeitnehmerin Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für Arbeitnehmerinnen, und zwar auch mit befristetem Vertrag, zur Probe oder als Aushilfe sowie als Teilzeitkraft.

Daneben haben Sie unter Umständen haben sie das Recht auf ein Beschäftigungsverbot.

Während der Elternzeit besteht ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), und Eltern haben unter Umständen das Recht, in Teilzeit zu arbeiten.

  1. Dauer und Verteilung der Elternzeit

Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Während dieser Zeit müssen die Eltern nicht arbeiten

  1. Antrag

Die Elternzeit ist schriftlich und mit Unterschrift beim Arbeitgeber anzumelden. Ein vorgeschriebenes Formular hierfür existiert nicht. Innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes ist für alle gewünschten Elternabschnitte eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig.

  1. Teilzeit in Elternzeit

Im Rahmen von Elternzeit kann auch in Teilzeit gearbeitet werden. Allerdings darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt gearbeitet werden.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.

  1. Kündigungsschutz

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit geltend gemacht wurde.

  1. Mitbestimmung des Betriebsrats

Bei Vorliegen eines Betriebsrats muss dieser über die Vereinbarung der Elternzeit zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber informiert werden. Im Rahmen der Elternzeit oder Elternzeit in Teilzeit hat der Betriebsrat unter Umständen verschiedene Rechte wahrzunehmen. Insbesondere dann, wenn es um die Weiterbeschäftigung in Teilzeit nach Elternzeit geht, bei der Frage um die Verteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Elternzeit, bei der Neueinstellung von befristeten Ersatzkräften für Mitarbeiter in Elternzeit, bei vorübergehender Aufstockung der Arbeitszeit von Mitarbeitern während der Elternzeit. Beantragt ein Betriebsratsmitglied selbst Elternzeit, erlischt das Amt nicht.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX, besonderen Kündigungsschutz sowie das Recht auf angemessene Arbeitsplatzanpassungen gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX.

Der Schutz von schwerbehinderten Menschen ist umfassend im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung Komma wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Schwerbehinderte Menschen haben zudem einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Zahn pro Kalenderjahr. Allerdings sind auch hier die Wartezeit von sechs Monaten und der Zwölftelung bei einer darunter liegenden Beschäftigungszeit gemäß des Bundesurlaubsgesetzes anzuwenden.

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